Allgemeine Geschäftsbedingungen der österreichischen
Versicherungsmakler
Beschlossen vom Bundesgremium der
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 7. März 2001
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten
Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer)
Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK).
Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu
wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen
(kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt
eines ordentlichen
Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis
im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):
1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen
und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu
vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene
Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten
Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles
bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist
auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen
Entgeltvereinbarung für den
erhöhten Aufwand.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungs-
Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere
auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der
Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die
Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4
(Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des
Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6
(Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.)
MaklerG verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu
wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur
Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der
VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für
den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten
Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt
geben. Ebenso wird er alle für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen,
Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK hat – wenn
erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach
vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere
Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM
unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme
durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen
Unterfertigung des Versicherungsantrages und
dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der
VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente
auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen
Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder
dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM
schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der
Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten
aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall
einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führen kann.
3. Sonstiges:
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für
die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss
nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die
Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen
Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen
Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten
– für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend
machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des
schadenbegründenden Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger
übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM
ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft
einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der
Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller
Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist
vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der
Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu
geben.
4. Entgeltanspruch:
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision,
darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach
1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich:
5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist
der Ort der Berufsniederlassung des VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am
Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes,
seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit
im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.