Ausschnitte von §21 des Mietrechtsgesetzes
Mietrechtsgesetz:
BGBL.Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 36/2000
Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
§ 21. (1) Als Betriebskosten
gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für
1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung
(Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen
Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der
bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen
Wasserleitung;
1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
im Sinn des § 17 Abs. 1a;
2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende
Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;
3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des
Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;
4. die angemessene Versicherung des
Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die
Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung
( § 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen,
die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen,
so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte
als angemessen anzusehen;
5. die angemessene Versicherung des
Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung)
und gegen Leitungswasserschäden
einschließlich Korrosionsschäden;
6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders
gegen Glasbruch hinsichtlich
der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses
einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden,
wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl
der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung
oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;
7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;
8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.