Allgemeine Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler
Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten am 7. März 2001
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen
und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom
Versicherungsunternehmer (Versicherer)
Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden
(kurz VK). Der vom VK mit
seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien
des Versicherungsvertrages tätig, hat aber
überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach
dem MaklerG, den allgemeinen
Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK
abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt
eines ordentlichen
Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM
verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei
Abwicklung der
Geschäftsfälle.
1. Pflichten des
Versicherungsmaklers (VM):
1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen
Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und
Aufklärung des VK
über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt
eine angemessene
Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm
erteilten
Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des
Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die
Interessenwahrnehmung ist auf
Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf
andere nur gegen
Entgeltvereinbarung für den
erhöhten Aufwand.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den
VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter
Berücksichtigung des
Preis-/Leistungs- Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe
der
Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherers, seine Gestion bei der
Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die
Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von
Selbstbehalten etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach
§ 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5
(Prüfung des
Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach
§ 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7
(laufende Überprüfung etc.)
MaklerG verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt
wurden, zu wahren und dem
Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung
des zu
versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt
der
automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten
Versicherungen und für den VM für eine korrekte
Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten
Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und
vollständig bekannt
geben. Ebenso wird er alle für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere
Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit,
Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK
hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den
VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und
Terminabsprache
teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom
VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und
der Annahme durch den
Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen
Unterfertigung des
Versicherungsantrages und
dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen
kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten
Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und
allfällige Abweichungen vom
ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur
Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit
dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge
und Anweisungen an den VM
schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis
bedürfen der
Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im
Versicherungsfall
einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen kann.
3. Sonstiges:
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der
Geschäftsvorfälle ist für die gesamte
Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften
gilt der Haftungsausschluss nur für
andere als Personenschäden. Außer bei
Verbrauchergeschäften ist
die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der
gesetzlichen
Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf
entgangenen Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb
von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des
Schadens gerichtlich
geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab
Abschluss des
schadenbegründenden Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige
Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch
dann gültig sind, falls VK oder
VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen
in eine Gesellschaft einbringen,
eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der
Rechtsperson
des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller
Rechtshandlungen, die
für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt
nicht für
Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in
der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils
unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
4. Entgeltanspruch:
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die
Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher
Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2,
1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich:
5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf
Österreich beschränkt.
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht;
Erfüllungsort
ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich
zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei
Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes,
seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung –
anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen
Regelungen entgegenstehen.
6.
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter
schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte
berührt nicht die Geltung
der übrigen Punkte der AGB.
nach oben
Für konkrete Anlassfälle wenden Sie sich bitte direkt an
uns!
versicherung@schinner.at